Cannabis-Bußgelder – diese Strafen drohen in den verschiedenen Bundesländern

In Deutschland hat sich das Blatt gewendet: Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 legal – allerdings mit Einschränkungen. Es existieren klare Grenzwerte und definierte Verbotszonen. Auch Bußgelder sind festgelegt, deren konkrete Höhe jedoch von den jeweiligen Bundesländern individuell bestimmt wird. So entsteht ein Flickenteppich aus Regelungen, der eine landesweit einheitliche Handhabung der neuen Gesetzeslage erschwert.

Nach der Cannabis-Legalisierung ist vor dem Bußgeldkatalog

Seit dem 1. April 2024 ist in Deutschland der Cannabiskonsum sowie der Besitz und Anbau teilweise legalisiert – ein Schritt, der von einem dichten Netz an Regeln und Vorschriften begleitet wird. Volljährige dürfen die Droge nun besitzen und anbauen, allerdings ausschließlich zum Eigenkonsum und nur in strikt begrenzten Mengen. Zudem gelten Tabuzonen: Spielplätze, Schulen, Kindertagesstätten und deren unmittelbare Umgebung sind von dieser Regelung ausgenommen. Verstöße gegen diese Bestimmungen – sei es aus Fahrlässigkeit oder Vorsatz – werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und unterliegen strenger Überwachung, um die Einhaltung der neuen Gesetzgebung zu gewährleisten.

Diese Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Cannabis-Gesetz

Das Bundesgesetz gibt vor, wie teuer Verstöße gegen die Cannabisregeln sein können. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums beträgt die niedrigste mögliche Geldstrafe 5 Euro. Der höchstmögliche Betrag, der bei einem Verstoß fällig wird, kann bis zu 30.000 Euro erreichen. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden das jeweilige Land und die zuständigen Behörden, wie hoch die Geldbuße im Einzelfall ausfällt.

Cannabis-Bußgelder in den verschiedenen Bundesländern

Aber was bedeutet das nun konkret für Kiffer, die erwischt werden, und für die Überwachung durch die Behörden vor Ort? Einige Bundesländer sind bereits dabei, Bußgeldkataloge zu erstellen und weitere Regelungen wie Verbotszonen bei großen Veranstaltungen einzuführen. Auch ein Grenzwert für den Cannabisgehalt im Blut beim Autofahren ist geplant, der bei Überschreitung ebenfalls mit Bußgeldern einhergehen wird. Eine bundesweit einheitliche Regelung zeichnet sich bisher jedoch nicht ab. In den Medien wird die aktuelle Situation oft liebevoll als „Flickenteppich“ beschrieben.

Bayern

Als erstes Bundesland nach der Teillegalisierung von Cannabis hat Bayern einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Bundesgesetz eingeführt. Hier kann das Kiffen in der Nähe von Minderjährigen teuer werden: Wer dabei erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von 1.000 Euro rechnen. Besitzt jemand zwischen 26 und 30 Gramm Cannabis – also mehr als die erlaubte Menge von bis zu 25 Gramm –, fallen Bußgelder zwischen 500 und 1.000 Euro an.

Der Bußgeldkatalog in Bayern sieht zudem Strafen für Anbauvereine vor. Bei mangelnder Alterskontrolle werden 750 Euro fällig. Versenden diese Vereine Cannabisstecklinge, können Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Weiterhin sind der Konsum auf Volksfesten und in Biergärten, sowie im Englischen Garten in München und im Hofgarten Bayreuth aus Gesundheitsschutz-Gründen untersagt.

Rechtsexperten kritisieren die Höhe der Bußgelder als unverhältnismäßig, insbesondere im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten. Zum Beispiel kostet das Rauchen eines Joints in Sichtweite einer Schule 500 Euro, während deutlich zu schnelles Fahren vor einer Schule geringer bestraft wird. Zudem müssen Gruppen darauf achten, ob Minderjährige anwesend sind. Konsumiert jemand in einer solchen Gruppe Cannabis, droht jedem Volljährigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Nicht dafür, dass sie Minderjährigen etwas abgeben – das wäre strafbar –, sondern für den Konsum in Anwesenheit eines Minderjährigen. Im Vergleich: Sich mit hartem Alkohol zu betrinken, wäre in derselben Situation straffrei.

Hamburg

Berichten zufolge plant die Hamburger Innenbehörde, sich bei den Bußgeldern an Bayerns Regelungen zu orientieren, wo bei Überschreitung der erlaubten Höchstmenge Bußgelder bis zu 1.000 Euro möglich sind. Auch das Kiffen in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten oder Spielplätzen könnte mit bis zu 500 Euro geahndet werden. Die genauen Bußgeldhöhen will der Senat in den nächsten Wochen festlegen.

Weitere Bundesländer

Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, NRW und Co. befinden sich aktuell noch in Abstimmungsprozessen. Wie die Umsetzung in diesen Bundesländern konkret aussehen wird, wird mit Spannung erwartet. Experten gehen allerdings davon aus, dass der Bußgeldkatalog aus Bayern Signalwirkung haben wird und die anderen Länder ihre Bußgelder nicht deutlich niedriger ansetzen werden.

Cannabis-Konsum am Steuer – THC, Führerschein und Grenzwerte

Ein neuer Grenzwert für den Cannabis-Wirkstoff THC im Straßenverkehr soll festgelegt werden. Ein erster Gesetzesentwurf sieht vor, dass Autofahren mit 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut oder mehr als ordnungswidrig gilt. Ähnlich wie bei der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol könnten Verstöße standardmäßig mit einem Bußgeld von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot bestraft werden. Kombiniert man den Cannabis-Konsum mit Alkohol, könnte das Bußgeld auf 1.000 Euro ansteigen.

Die Regelung wird von der Bundesregierung vorangetrieben. Bisher gibt es für Cannabis keinen vergleichbaren Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke für Alkohol. In der Rechtsprechung wurde allerdings ein Wert von 1 Nanogramm pro Milliliter als Nachweisgrenze etabliert. Eine vom Verkehrsministerium eingesetzte Kommission empfahl den Grenzwert von 3,5 Nanogramm.

Weitere Infos zum Thema Cannabis-Konsum am Steuer erhältst du in unserem Artikel zu Cannabis-Legalisierung und THC-Grenzwert.

FAQ

Wann ist Cannabis straffrei?

Seit dem 1. April 2024 wird Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) betrachtet. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis pro Person für nicht-medizinische Zwecke ist unabhängig vom THC-Gehalt und der Herkunft straffrei.

Die persönliche Aufzucht von drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf bleibt ebenfalls ohne strafrechtliche Konsequenzen. Ebenso wird der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnort für den persönlichen Gebrauch nicht geahndet. Die gemeinschaftliche, nicht kommerzielle Anbauaktivität und die Weitergabe an Mitglieder von Anbauvereinigungen sowie der private Anbau durch volljährige Personen sollen im Allgemeinen nicht bestraft werden. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine Person mehr als 25 Gramm, aber nicht mehr als 30 Gramm besitzt. Gleiches gilt, wenn der Besitz von getrocknetem Cannabis am Wohnsitz die Menge von 50 Gramm bis zu 60 Gramm überschreitet.

Wird Cannabis noch strafrechtlich verfolgt?

Ja, der falsche Umgang mit Cannabis kann zu einer Strafverfolgung führen. Wird zum Beispiel die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm pro Person überschritten, macht man sich weiterhin strafbar. Auch die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist ein Verstoß gegen das Cannabisgesetz und wird bestraft.

Wo darf nicht gekifft werden?

In der Öffentlichkeit ist beim Konsum von Cannabis Vorsicht geboten. So ist es in ganz Deutschland beispielsweise untersagt, Cannabis an Schulen, Spielplätzen sowie in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zu konsumieren. Auch innerhalb eines Radius von 100 Metern um den Eingangsbereich ist der Konsum nicht gestattet. Darüber hinaus kann ein Bundesland auch weitere Verbotszonen bestimmen. So hat es Bayern zum Beispiel verboten, dass im Englischen Garten in München Cannabis konsumiert wird. Besonders zu beachten: Auch an Bahnhöfen und Bahnsteigen in Deutschland darf nicht gekifft werden. Die Deutsche Bahn hat angekündigt von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und will noch im April Verbotsplakate anbringen.

Logo der Absolem GmbH und der Marke Absolem 420

Komm bald wieder.

Du musst mindestens 18 Jahre alt sein, um den Inhalt dieser Website zu sehen.

Logo der Absolem GmbH und der Marke Absolem 420

Bist du 18 oder älter?

Durch den Besuch der Seite bestätigst du, dass du mindestens 18 Jahre alt bist und unsere Nutzungsbedingungen akzeptierst.

🍪 Girl Scout Cookies für alle?

Verteilen wir hier leider nicht. Sorry! Aber wir verwenden Cookies, damit du galanter durch unsere Seite rauschen kannst. Wirklich gute Munchies sind das natürlich nicht. Dafür haben wir aber ein paar Bedingungen für dich. Wenn du mit denen einverstanden bist, klicke auf „Let’s get baked!“.